Prozesskostenhilfe
Wollen Sie einen Rechtsanwalt_eine Rechtsanwältin mit Ihrer Vertretung als Betroffene_r eines Angriffs beauftragen, so schrecken Sie sicher häufig vor den Kosten zurück. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kosten – und auch andere Verfahrenskosten z.B. für Sachverständige, ärztliche Atteste etc. – über die Prozesskostenhilfe gedeckt werden.
Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind u.a.:
Das beabsichtigte Verfahren muss Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig erscheinen. Der Antragsteller_die Antragstellerin muss über ein geringes Einkommen verfügen. Dabei darf das Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, einem Freibetrag für Erwerbstätige etc. und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bestimmte Beträge nicht übersteigen. Sie können davon ausgehen, dass z.B. Sozialhilfeempfänger_innen, Volljährige in Ausbildung, Geringstverdienende und viele Erwerbslose Prozesskostenhilfe erhalten.
Prozesskostenhilfe wird auf Antrag von dem Gericht bewilligt, bei dem der Prozess geführt wird. Dieser Antrag wird normalerweise zu Beginn des Verfahrens von Ihrem Rechtsanwalt_ihrer Rechtsanwältin gestellt. Das heißt, Sie müssen am besten schon beim ersten Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt_ihrer Rechtsanwältin diesen Antrag durchsprechen Auch im Zivilverfahren (z.B. Schadensersatz) kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Aber: Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Verlieren Sie den Prozess, was allerdings bei einem Schadensersatzverfahren nach Verurteilung des Angreifers sehr unwahrscheinlich ist, müssen Sie die Anwaltsgebühren des_der Gegners_Gegnerin trotzdem bezahlen.
Beratungshilfe
Opferentschädigung
Die Leistungen können unabhängig davon, ob der_die Täter_in ermittelt wurde oder nicht, und unabhängig vom Einkommen beantragt werden, wenn:
- die Schädigung Folge eines „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs“bzw. Folge der rechtmäßigen Abwehr eines solchen Angriffs („Notwehr“ ) ist.
- Strafanzeige erstattet wurde und der/die Geschädigte bei der Aufklärung kooperiert.
Das OEG umfasst folgende Leistungen: Heil- und Krankenbehandlung (auch Zahnersatz) Ersatz von am Körper getragenen Hilfsmitteln, wie Brillen, Kontaktlinsen etc. Renten bei verminderter oder ausgefallener Erwerbsfähigkeit (mindesten 25 % Minderung über mindestens sechs Monate), u.U. auch ins Ausland, Hinterbliebenenrente, Witwen- und Waisenbeihilfe, Bestattungs- und Sterbegeld, einmalige Abfindungen für Nichtdeutsche.
Für Schädigungen der psychischen Gesundheit (wie bei posttraumatischen Belastungsstörungen) werden in Sachsen-Anhalt noch keine Leistungen bewilligt.
Die Leistungen nach dem OEG müssen bei den Versorgungsämtern beantragt werden. Die Antragsformulare werden dort formlos angefordert:
Landesverwaltungsamt
Versorgungsamt – Hauptfürsorgestelle, Soziales Entschädigungsrecht
Maxim-Gorki-Str. 7
06114 Halle (Saale)
Tel.: 0345 / 514-3080
Fax: 0345 / 514-3089
Landesverwaltungsamt
Versorgungsamt – Hauptfürsorgestelle, Soziales Entschädigungsrecht
Olvenstedter Str. 1-2
39108 Magdeburg
Tel.: 0391 / 567-02
Fax: 0391 / 567-2696
weitere Informationen unter: lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/versorgungsverwaltung/opferentschaedigung/