Die Erfassungskriterien der Mobilen Opferberatung orientieren sich am bundeseinheitlichen polizeilichen Definitionssystem »politisch motivierten Kriminalität« (PMK).¹ Demnach gilt eine Tat als politisch motiviert, »wenn in Würdigung der Umstände der Tat² und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie (…) gegen eine Person wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen
- politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements,
- Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe,
- Religionszugehörigkeit, Weltanschauung,
- sozialen Status, physischen und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung,
- sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität oder
- äußeren Erscheinungsbildes,
gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.“ (Bundeskriminalamt 2016: Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität, S. 5)
Differenzen zwischen den Zahlen von Polizei und Mobiler Opferberatung ergeben sich zum einen aus unterschiedlichen Bewertungen und Einschätzungen der Tathintergründe. Zum anderen dokumentiert die Mobile Opferberatung – ebenso wie alle im bundesweiten Dachverband VBRG e.V. zusammengeschlossene spezifischen Fachberatungssstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemtischer Gewalt – nach sorgfältiger Recherche auch Gewalttaten, die nicht zur Anzeige gebracht wurden sowie in Einzelfällen auch Sachbeschädigungen, wenn sie mit erheblichen Folgen für die Betroffenen verbunden waren. Darüber hinaus aktualisiert das Projekt – im Gegensatz zur polizeilichen Erfassung – auch die Statistiken aus den Vorjahren nach Bekanntwerden weiterer Angriffe oder nach Verifizierung der Tatmotivation.
Ab Veröffentlichung der Jahresbilanz für 2023 hat die Mobile Opferberatung die Erfassung von Bedrohungen und Nötigungen aktuellen Diskursen und Entwicklungen angepasst. Wir folgen nun den bundesweit einheitlichen Kriterien des Verbands der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBRG e.V.). Somit werden Nötigungen/ Bedrohungen von uns dann erfasst, wenn die Kriterien nach §§240 oder 241 Strafgesetzbuch erfüllt sind oder Anfeindungen/Aggressionen von Betroffenen als Bedrohung wahrgenommen werden und erhebliche Folgen haben.
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² sog. “Themenfeld Hasskriminalität”